Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Einspruch des Bundesligisten 1. FC Kaiserslautern gegen die Wertung des DFB-Pokalspiels der Pfälzer gegen den 1. FSV Mainz 05 (4:5 n.E.) vom 20. Dezember 2005 in Kaiserslautern im Einzelrichter-Verfahren durch den Vorsitzenden Dr. Rainer Koch zurückgewiesen.
Der 1. FC Kaiserslautern hatte eine Aufhebung der Spielwertung und eine Wiederholung der Begegnung gefordert, da er der Ansicht war, dass bei dem von Schiedsrichter Michael Weiner nicht als Tor anerkannten Elfmeter von Ferydoon Zandi (Kaiserslautern) im Elfmeterschießen "keine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, sondern ein zur Spielanfechtung berechtigender Pflichtenverstoß" vorgelegen habe. Der Vortrag des 1. FC Kaiserslautern hatte sich auf die Auffassung gestützt, "dass bei einem Elfmeterschießen Wahrnehmungsfehler des Schiedsrichters nicht unter die Gruppe der unanfechtbaren Tatsachenentscheidungen fielen, sondern als oder jedenfalls wie ein Regelverstoß zu behandeln seien."
Der Einzelrichter Dr. Koch begründete die Zurückweisung des Einspruchs wie folgt: "Der Einspruch ist zulässig, jedoch in der Sache offenkundig nicht begründet. Gemäß Regel 5 der Fußball-Regeln hat der Schiedsrichter die Aufgabe, Entscheidungen über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, zu treffen. Seine Entscheidungen über Tatsachen sind nach dem klaren Wortlaut der Regel 5 endgültig und folgerichtig unanfechtbar. Um Zweifelsfragen vorzubeugen, hat der International Football Association Board der FIFA in seiner Entscheidung Nummer 3 zur Regel 5 ausdrücklich festgestellt, dass zu den ausschließlich vom Schiedsrichter festzustellenden Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, auch das Ergebnis eines Spiels sowie die Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde oder nicht, gehören." Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts betonte, dass "auch das Elfmeterschießen noch zum Spiel" gehöre und der Einspruch des 1. FC Kaiserslautern daher zurückzuweisen sei.
Gegen die Entscheidung des Einzelrichters kann binnen 24 Stunden, im vorliegenden Fall wegen der Weihnachtsfeiertage bis zum 27. Dezember, mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragt werden.
hs
Der 1. FC Kaiserslautern hatte eine Aufhebung der Spielwertung und eine Wiederholung der Begegnung gefordert, da er der Ansicht war, dass bei dem von Schiedsrichter Michael Weiner nicht als Tor anerkannten Elfmeter von Ferydoon Zandi (Kaiserslautern) im Elfmeterschießen "keine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, sondern ein zur Spielanfechtung berechtigender Pflichtenverstoß" vorgelegen habe. Der Vortrag des 1. FC Kaiserslautern hatte sich auf die Auffassung gestützt, "dass bei einem Elfmeterschießen Wahrnehmungsfehler des Schiedsrichters nicht unter die Gruppe der unanfechtbaren Tatsachenentscheidungen fielen, sondern als oder jedenfalls wie ein Regelverstoß zu behandeln seien."
Der Einzelrichter Dr. Koch begründete die Zurückweisung des Einspruchs wie folgt: "Der Einspruch ist zulässig, jedoch in der Sache offenkundig nicht begründet. Gemäß Regel 5 der Fußball-Regeln hat der Schiedsrichter die Aufgabe, Entscheidungen über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, zu treffen. Seine Entscheidungen über Tatsachen sind nach dem klaren Wortlaut der Regel 5 endgültig und folgerichtig unanfechtbar. Um Zweifelsfragen vorzubeugen, hat der International Football Association Board der FIFA in seiner Entscheidung Nummer 3 zur Regel 5 ausdrücklich festgestellt, dass zu den ausschließlich vom Schiedsrichter festzustellenden Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, auch das Ergebnis eines Spiels sowie die Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde oder nicht, gehören." Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts betonte, dass "auch das Elfmeterschießen noch zum Spiel" gehöre und der Einspruch des 1. FC Kaiserslautern daher zurückzuweisen sei.
Gegen die Entscheidung des Einzelrichters kann binnen 24 Stunden, im vorliegenden Fall wegen der Weihnachtsfeiertage bis zum 27. Dezember, mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragt werden.
hs
