Das Bundesverfassungsgericht hat hat der millionenfachen Video-Erfassung von Autokennzeichen zum Fahndungsabgleich enge Grenzen gesetzt. Solch ein Eingriff in die Grundrechte der Bürger ist nur auf Grundlage klarer Gesetze zulässig, entschied das Gericht. Es erklärte damit zwei Vorschriften aus Hessen und Schleswig-Holstein für nichtig, weil sie gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Sie gaben damit drei Autofahrern aus Hessen und Schleswig-Holstein recht, die gegen die grundlose Erfassung Verfassungsbeschwerde erhoben hatten.
Das Urteil betrifft insgesamt acht von 16 Bundesländern, in denen das automatische Scannen laut Polizeigesetz erlaubt ist: Neben Hessen und Schleswig-Holstein sind dies Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Auch auf Bundesebene war bislang eine entsprechende Regelung im Gespräch. In Baden-Württemberg ist die Methode zudem von diesem Sommer an erlaubt.
Das Ablesen erfolgt entweder von stationären Einrichtungen oder von einem Polizeiwagen aus. Allein in Hessen wurden im Jahr 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen.
Was bringt's?Der Ertrag der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Gefunden wurden meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlten. Nach Argumentation der Kläger wird die Polizei mit den Gesetzen zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt. Außerdem sei der Verwendungszweck der Daten nicht hinreichend geregelt.
Die Länder vertraten dagegen bislang die Ansicht, die automatische Kennzeichenerfassung sei verfassungsgemäß. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) sprach bei der mündlichen Verhandlung im November von einem "Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze". Es gebe keinen Unterschied zu den herkömmlichen Polizeikontrollen. Dabei schreibt ein Polizist das Kennzeichen auf und startet dann selbst oder über einen Kollegen in der Wache eine Fahndungsabfrage.
quelle: tagesschau.de
fällt mir ehrlich gesagt nicht viel dazu ein...typisch deutschland
Das Urteil betrifft insgesamt acht von 16 Bundesländern, in denen das automatische Scannen laut Polizeigesetz erlaubt ist: Neben Hessen und Schleswig-Holstein sind dies Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Auch auf Bundesebene war bislang eine entsprechende Regelung im Gespräch. In Baden-Württemberg ist die Methode zudem von diesem Sommer an erlaubt.
Das Ablesen erfolgt entweder von stationären Einrichtungen oder von einem Polizeiwagen aus. Allein in Hessen wurden im Jahr 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen.
Was bringt's?Der Ertrag der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Gefunden wurden meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlten. Nach Argumentation der Kläger wird die Polizei mit den Gesetzen zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt. Außerdem sei der Verwendungszweck der Daten nicht hinreichend geregelt.
Die Länder vertraten dagegen bislang die Ansicht, die automatische Kennzeichenerfassung sei verfassungsgemäß. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) sprach bei der mündlichen Verhandlung im November von einem "Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze". Es gebe keinen Unterschied zu den herkömmlichen Polizeikontrollen. Dabei schreibt ein Polizist das Kennzeichen auf und startet dann selbst oder über einen Kollegen in der Wache eine Fahndungsabfrage.
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fällt mir ehrlich gesagt nicht viel dazu ein...typisch deutschland