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Nicht bestelltes Handy erhalten - debitel

Viktor

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Hat debitel eine neue Masche laufen?



Meine Mum hat letzte Woche ein Nokia C5 Handy zugeschickt bekommen, samt Vertrag. Bestellt hat sie nichts.

Ist euch so was schon mal unter gekommen?



Zum Glück hat sie nichts genutzt. Jetzt bin ich dabei alles wieder zusammen zu packen und zurück zu schicken, solange das Widerrufsrecht noch gilt.



Das Kuriose ist noch, im Vertrag sind unter Einzugsermächtigung Kontodaten der Dresdner Bank angegeben, dass keinem aus unserer Familie gehört.
 
ich würds nichtmal zurückschicken,

zumindest nicht auf eigene kosten.

wenn ihr nichts bestellt habt, braucht ihr das auch nicht.



vielleicht wurde das ganze versehentlich an die falsche adresse geschickt.
 
ich würds nichtmal zurückschicken,
zumindest nicht auf eigene kosten.

wenn ihr nichts bestellt habt, braucht ihr das auch nicht.



vielleicht wurde das ganze versehentlich an die falsche adresse geschickt.


nee, im Vertrag sind alle sonstigen Angaben (Adresse, Geburtsdaten, Ausweisnummer!!) richtig. Weiß der Teufel, wie beditel an die kam. Die einzige Verbindung, die sie mit debitel hat, ist ihr Prepaid Handy.



Von der Servicehotline wird man nach Eingabe ihrer Handynummer (vom prepaid Handy) direkt aus der Leitung geschmissen und an eine andere teure Service Nummer verwiesen.
 
Gibts da irgendwo eine Bestellnummer oder sowas? Ansonsten dort anrufen und abklären. Tippe auf Versandfehler.
 
Debitel ist zwar manchmal etwas "kurios", aber ich glaube hier liegt einfach ein Fehler vor. Ich würde mich einfach mal bei denen melden und fragen was das soll, gleichzeitig eine Vertragsgutschrift für die entstandenen Unnannehmlichkeiten verlangen (sofern jemand von euch bestehender Kunde bei denen ist). Wenn sie diese Entschädigung nicht leisten wollen, würde ich das Gerät auch nicht zurückschicken, sondern ihnen sagen, dass es bei euch zur Abholung bereit liegt und sie mit 14-Tage-Frist einen Paketdienst schicken sollen, ansonsten wird das Gerät vernichtet und die Kosten der Entsorgung debitel in Rechnung gestellt ^^



Grundsätzlich: Unaufgefordert zugeschickte Waren kann man einfach so behalten, wenn die Zusendung nicht aufgrund eines Irrtums (also z.B. der Versender ging irrtümlich von einer Bestellung aus) erfolgte. Ich denke aber hier liegt ein Irrtum vor. Darum hat debitel immer noch Ansprüche auf das Gerät. Aber sie können dich nicht verpflichten es selbst zurückzuschicken (nur es herauszugeben), darum würd ich das nur machen wenn sie ne Gutschrift für den Aufwand springen lassen (+ Versandkosten natürlich). Ansonsten müssen sie es halt abholen, sie haben zu dir geschickt also sollen sie es auch wieder von dir abholen
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Debitel ist zwar manchmal etwas "kurios", aber ich glaube hier liegt einfach ein Fehler vor. Ich würde mich einfach mal bei denen melden und fragen was das soll, gleichzeitig eine Vertragsgutschrift für die entstandenen Unnannehmlichkeiten verlangen (sofern jemand von euch bestehender Kunde bei denen ist). Wenn sie diese Entschädigung nicht leisten wollen, würde ich das Gerät auch nicht zurückschicken, sondern ihnen sagen, dass es bei euch zur Abholung bereit liegt und sie mit 14-Tage-Frist einen Paketdienst schicken sollen, ansonsten wird das Gerät vernichtet und die Kosten der Entsorgung debitel in Rechnung gestellt ^^


Grundsätzlich: Unaufgefordert zugeschickte Waren kann man einfach so behalten, wenn die Zusendung nicht aufgrund eines Irrtums (also z.B. der Versender ging irrtümlich von einer Bestellung aus) erfolgte. Ich denke aber hier liegt ein Irrtum vor. Darum hat debitel immer noch Ansprüche auf das Gerät. Aber sie können dich nicht verpflichten es selbst zurückzuschicken (nur es herauszugeben), darum würd ich das nur machen wenn sie ne Gutschrift für den Aufwand springen lassen (+ Versandkosten natürlich). Ansonsten müssen sie es halt abholen, sie haben zu dir geschickt also sollen sie es auch wieder von dir abholen
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Danke euch. Eine Bestellung ist bei denen laut Vertrag am 07.09.2011 eingegangen (die wie gesagt von uns nicht erfolgte) und das Handy dann als Expressversand verschickt.

Dann warte ich lieber doch bis zum WE und rufe dann vom Festnetz bei denen an. Wenn nichts geht, kann ich das Päckchen am Montag immer noch rechtzeitig zurück schicken.
 
Grundsätzlich: Unaufgefordert zugeschickte Waren kann man einfach so behalten, wenn die Zusendung nicht aufgrund eines Irrtums (also z.B. der Versender ging irrtümlich von einer Bestellung aus) erfolgte.
Aha interessante Theorie. Nach welcher rechtlichen Grundlage geht das?
 
Also ich will ja nicht kleinlich sein, aber wo steht da, dass man unbestellte Ware behalten darf?
 
Also ich will ja nicht kleinlich sein, aber wo steht da, dass man unbestellte Ware behalten darf?
Das ergibt ich aus §241a Abs. 2 BGB (argumentum e contrario).



In Nicht-Juristensprache: §251a Abs 2. regelt die Ausnahme, wann Ansprüche des Versenders entstehen. Ansprüche sind sowohl die Begleichung einer etwaigen Rechnung als auch die Herausgabe der Ware. Im Unkehrschluss bedeutet dies, dass in allen anderen Fällen (die nicht durch §241a Abs. 2 erfasst sind), der Versender keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Empfänger hat.
 
Also §241a Abs 2 regelt überhaupt nichts bezüglich des Versenders, sondern er regelt die Tatsache, dass, wenn dem Empfänger klar sein müßte (was ja in der Regel so sein wird) das die Ware nicht für ihn bestimmt war, gesetzliche Ansprüche des Verkäufers nicht ausgeschlossen sind, d. h. er kann - sofern die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts deutlich erkennbar war - Herausgabe seines Eigentum verlangen (§ 985 BGB) bzw. Rückübereignung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Im Ergebnis spielt diese Differenzierung aber keine Rolle: Die Ware wird man jedenfalls nicht behalten dürfen.



Darüber hinaus kann der Verkäufer grundsätzlich auch Herausgabe der Nutzungen verlangen (§§ 987 ff., 818 f. BGB).



Man sollte Gesetzestexte schon lesen können.
 
wobei ich deine ausfuehrungen (als laie wohlgemerkt) so interpretiere, dass die rueckuebertragung aber explizit durch den absender veranlasst werden muss ... und nicht der empfaenger aktiv werden muss, warum weshalb und von wem er das paket bekam und sich drum kuemmern muss, wie und bis wann und an wen das zurueckzuschicken waere ...
 
Du musst als Empfänger auch nichts veranlassen. Wäre ja noch schöner, wenn mir jedermann etwas zuschicken könnte, um das ICH mich dann kümmern müsste.
 
Also du bist nicht verpflichtet die Leistung auf deine Kosten zurück zu schicken. Jedoch bist du verpflichtet, sollte der Versender bekannt sein (fehlt diesbezüglich bei der leistung jegliche Information wird es natürlich schwierig), diesem seinen Irrtum mitzuteilen. Die Kosten für die Rückabwicklung hat natürlich der Versender zu tragen. Dies begrenzt sich aber ausschließlich auf die Rücksendekosten. Nicht das hier noch einer auf die Idee kommt Verwaltungskosten geltend machen zu wollen.
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aber war das nicht der "gag", dass sachen fuer fuenf euro geschickt wurden ... offensichtlich falsch, aber mit 0900er-rueckrufnummer, die dann 3,84 euro fuer 10 sekunden kostete (ja, vermutlich uebertrieben, aber das war doch die masche)
 
Brief schreiben, mit dem Inhalt, das die Sendung nicht bestellt wurde, dabeischreiben das die Sendung zum Abholen bereitliegt. Zu Debitel hinfaxen und das Sendejornal als Sendebeweis ausdrucken und aufheben. Fertig.
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aber war das nicht der "gag", dass sachen fuer fuenf euro geschickt wurden ... offensichtlich falsch, aber mit 0900er-rueckrufnummer, die dann 3,84 euro fuer 10 sekunden kostete (ja, vermutlich uebertrieben, aber das war doch die masche)
Der Gesetzgeber sagte ja auch nichts darüber, dass man Unmengen Kosten verursachen soll. Natürlich kann man auch die Füße still halten und warten. Jedoch muß man soweit die Ware aber ungenutzt stehen lassen. Erst nach den gesetzlichen Fristen (Treu und Glauben), kann die Ware in den eigenen Besitzstand übergehen. Dieser Zeitrahmen beläuft sich aber, nach deutscher Rechtssprechung zwischen 3 und 5 Jahren.
 
Im Ergebnis spielt diese Differenzierung aber keine Rolle: Die Ware wird man jedenfalls nicht behalten dürfen.
Das ist absolut falsch. Mit einer unbestellten, nicht irrtümlich zugesandten Ware kann der Empfänger tun und lassen was er möchte. Er kann sie vernichten, verwahren, gebrauchen, wie es ihm beliebt. Das Besitzrecht des Versenders steht hierbei hinter dem Schutz des Verbrauchers vor wettbewerbswidriger Belästigung zurück. Auch die Ingebrauchnahme der Ware stellt keine Annahme eines Kaufangebots etc. dar; Wenn die Ware bewusst unaufgefordert verschickt wird, hat der Unternehmer keine Ansprüche mehr.



Ich verweise hierbei, um es nicht ausufern zu lassen, auf die Literatur:

Palandt/Heinrichs §241a Rn. 6.

Schwarz NJW 2001, 1449.

Schwarz/Pohlmann Jura 2001, 361.

Lorenz JuS 2000,833, 841.

Sosnitza BB 2000, 2317, 2319.

Riehm, Jura 2000, 505, 512.



Wichtig ist dabei auch die Intention des Gesetzgebers:

"Es soll daher eine Regelung im allgemeinen Schuldrecht geschaffen werden, die klarstellt, dass den Verbraucher im Falle bewusst unbestellt zugesendeter Waren

oder Erbringung unbestellter Dienstleistungen keinerlei Verbindlichkeiten, weder Schadensersatz- noch Nutzungsherausgabeansprüche, treffen, und es erscheint angebracht, diese Freistellung auch auf die Rückgabeverpflichtung zu erstrecken"

(Deutscher Bundestag, Drucksache 14/2658)



Siehe auch den Wortlaut der 97/7/EG, die in diesem Gesetz in nationales Recht umgesetzt wurde:



"Art. 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen



Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um



- zu untersagen, dass einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;

- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt. "



sowie die Debatte des Gesetzes im Deutschen Bundestag:



"Eine klare Rechtslage schafft das Gesetz auch bei unaufgefordert zugesandten Waren. Hier sollen den Verbraucher keinerlei Pflichten treffen - weder zur Rücksendung noch zur Aufbewahrung. Warum auch? Wer einem anderen etwas in der Hoffnung aufdrängt, vielleicht ein Geschäft zu machen, soll darin

vom Gesetzgeber nicht auch noch bestärkt werden."

(Volker Beck, MdB)



Die Auslegung die du vertrittst, ist eine a.A., nicht die herrschende Meinung und nicht die gängige Rechtsprechung. Vertreten wird sie z.B. von Casper.





Deine Ausführungen beziehen sich auf offensichtliche Fehlsendungen - falsche Adressierung, irrtümliche Annahme einer Bestellung - davon war meinerseits jedoch gar nicht die Rede, um mich noch einmal selbst zu zitieren:




Unaufgefordert zugeschickte Waren kann man einfach so behalten, wenn die Zusendung nicht aufgrund eines Irrtums (also z.B. der Versender ging irrtümlich von einer Bestellung aus) erfolgte.
 
Deine Ausführungen beziehen sich auf offensichtliche Fehlsendungen - falsche Adressierung, irrtümliche Annahme einer Bestellung - davon war meinerseits jedoch gar nicht die Rede, um mich noch einmal selbst zu zitieren:


Was ja genau der Beschreibung von Viktor entspricht.



Ich finde es immer wieder putzig, wenn bei solchen rechtlichen Problemen andere Sachverhalte hinzu gedichtet werden, nur damit man sein Fachwissen zum besten geben kann.



Die deutsche Rechtssprechung sagt sehrwohl, dass bei solchen wie von Viktor beschriebenen Fällen der § 985 und die §§812 ff zur Anwendung kommen kann.

Der Verbraucher wird nach § 241a I BGB nur gegen Belästigungen durch unbestellte Leistungen geschützt. Nicht aber soll der Empfänger den Wert des Gegenstandes erlangen.
 
Was ja genau der Beschreibung von Viktor entspricht.


Ich finde es immer wieder putzig, wenn bei solchen rechtlichen Problemen andere Sachverhalte hinzu gedichtet werden, nur damit man sein Fachwissen zum besten geben kann.



Die deutsche Rechtssprechung sagt sehrwohl, dass bei solchen wie von Viktor beschriebenen Fällen der § 985 und die §§812 ff zur Anwendung kommen kann.

Der Verbraucher wird nach § 241a I BGB nur gegen Belästigungen durch unbestellte Leistungen geschützt. Nicht aber soll der Empfänger den Wert des Gegenstandes erlangen.
Muss ich mich jetzt tatsächlich noch einmal selbst zitieren?



->




Grundsätzlich: Unaufgefordert zugeschickte Waren kann man einfach so behalten, wenn die Zusendung nicht aufgrund eines Irrtums (also z.B. der Versender ging irrtümlich von einer Bestellung aus) erfolgte. Ich denke aber hier liegt ein Irrtum vor. Darum hat debitel immer noch Ansprüche auf das Gerät. Aber sie können dich nicht verpflichten es selbst zurückzuschicken (nur es herauszugeben), darum würd ich das nur machen wenn sie ne Gutschrift für den Aufwand springen lassen (+ Versandkosten natürlich). Ansonsten müssen sie es halt abholen, sie haben zu dir geschickt also sollen sie es auch wieder von dir abholen
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Ich habe die grundsätzliche Rechtslage beschrieben (Keine Ansprüche, 241a Abs. 1), die Ausnahme genannt (Irrtum, 241a Abs. 2), seinen konkreten Fall zur Ausnahme zugeordnet und ihm die Konsequenz mitgeteilt (Unternehmer hat noch Ansprüche, aber Empfänger muss es nicht zurückschicken).



Du hingegeben hast nur durch Pseudo-Klugscheisserei, Flaschaussagen (hälst du noch daran fest, dass der von dir monierte Satz meinerseits eine "interessante Theorie" ist?) und Provokationen ("Man sollte Gesetze lesen können...", "Putzig...") auf dich aufmerksam gemacht, so dass sich mir die Frage stellt, ob dir unsere sportliche Situation auf den Magen schlägt oder sonst irgendwas bei dir privat nicht stimmt, so dass du es hier auslassen musst.



Ich klinke mich hier jedenfalls jetzt aus, der Threadersteller weiß wie es aussieht, darüber sind wir uns ja zumindest einig.



Wer sich für die Thematik interessiert und sich selbst ein Bild machen möchte, in dem Post weiter oben auf der Seite ist Literatur genannt.



Freundschaft!
 
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