Im Ergebnis spielt diese Differenzierung aber keine Rolle: Die Ware wird man jedenfalls nicht behalten dürfen.
Das ist absolut falsch. Mit einer unbestellten, nicht irrtümlich zugesandten Ware kann der Empfänger tun und lassen was er möchte. Er kann sie vernichten, verwahren, gebrauchen, wie es ihm beliebt. Das Besitzrecht des Versenders steht hierbei hinter dem Schutz des Verbrauchers vor wettbewerbswidriger Belästigung zurück. Auch die Ingebrauchnahme der Ware stellt keine Annahme eines Kaufangebots etc. dar; Wenn die Ware bewusst unaufgefordert verschickt wird, hat der Unternehmer keine Ansprüche mehr.
Ich verweise hierbei, um es nicht ausufern zu lassen, auf die Literatur:
Palandt/Heinrichs §241a Rn. 6.
Schwarz NJW 2001, 1449.
Schwarz/Pohlmann Jura 2001, 361.
Lorenz JuS 2000,833, 841.
Sosnitza BB 2000, 2317, 2319.
Riehm, Jura 2000, 505, 512.
Wichtig ist dabei auch die Intention des Gesetzgebers:
"Es soll daher eine Regelung im allgemeinen Schuldrecht geschaffen werden, die klarstellt, dass den Verbraucher im Falle bewusst unbestellt zugesendeter Waren
oder Erbringung unbestellter Dienstleistungen keinerlei Verbindlichkeiten, weder Schadensersatz- noch Nutzungsherausgabeansprüche, treffen, und es erscheint angebracht, diese Freistellung auch auf die Rückgabeverpflichtung zu erstrecken"
(Deutscher Bundestag, Drucksache 14/2658)
Siehe auch den Wortlaut der 97/7/EG, die in diesem Gesetz in nationales Recht umgesetzt wurde:
"Art. 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, dass einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt. "
sowie die Debatte des Gesetzes im Deutschen Bundestag:
"Eine klare Rechtslage schafft das Gesetz auch bei unaufgefordert zugesandten Waren. Hier sollen den Verbraucher keinerlei Pflichten treffen - weder zur Rücksendung noch zur Aufbewahrung. Warum auch? Wer einem anderen etwas in der Hoffnung aufdrängt, vielleicht ein Geschäft zu machen, soll darin
vom Gesetzgeber nicht auch noch bestärkt werden."
(Volker Beck, MdB)
Die Auslegung die du vertrittst, ist eine a.A., nicht die herrschende Meinung und nicht die gängige Rechtsprechung. Vertreten wird sie z.B. von Casper.
Deine Ausführungen beziehen sich auf offensichtliche Fehlsendungen - falsche Adressierung, irrtümliche Annahme einer Bestellung - davon war meinerseits jedoch gar nicht die Rede, um mich noch einmal selbst zu zitieren:
Unaufgefordert zugeschickte Waren kann man einfach so behalten, wenn die Zusendung nicht aufgrund eines Irrtums (also z.B. der Versender ging irrtümlich von einer Bestellung aus) erfolgte.