Strafe bei unerlaubtem Werbeanruf
Verbraucher besser vor illegaler Telefonwerbung geschützt - Neues Gesetz tritt heute in Kraft
Berlin (afp/ap). Die Verbraucher in Deutschland sind künftig besser vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt. Heute tritt ein Gesetz in Kraft, demzufolge Telefonwerbung ab sofort nur noch bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung durch die Verbraucher zulässig ist, wie das Bundesjustizministerium gestern in Berlin mitteilte.
Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen am Telefon abgeschlossenen Verträgen möglich ist. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Telefonisch geschlossene Verträge, mit denen „Schaltungen im Hintergrund" bei Dienstleistungsverhältnissen einhergehen, wie etwa Strom-, Gas- oder Telefonanbieterwechsel, werden erst wirksam, wenn der Verbraucher sie schriftlich bestätigt hat.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries würdigte das Gesetz gestern in Berlin als erhebliche Stärkung der Verbraucherrechte.
MUELLEM
Quelle:
Verlag: DIE RHEINPFALZ
Publikation: Bad Dürkheimer Zeitung
Ausgabe: Nr.178
Datum: Dienstag, den 04. August 2009
Seite: Nr.24
"Deep-Link"-Referenznummer: '5319568'
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