Internet Fanclub roteteufel.de

This is a sample guest message. Register a free account today to become a member! Once signed in, you'll be able to participate on this site by adding your own topics and posts, as well as connect with other members through your own private inbox!

Anzeige gegen Jäggi und Göbel

die in Lichtenstein oder in der Schweiz Urlaub machen


Ach da kann man auch Urlaub machen.....
default_wink.png
 
Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Strafanzeige



Der Aufsichtsrat hat sich in seiner gestrigen Sitzung ausführlich mit der Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden René C. Jäggi und den heutigen Vorsitzenden, Erwin Göbel, befasst. Er sieht in dem Verhalten der damaligen Vorstände des 1. FC Kaiserslautern keinerlei Fehlverhalten und erachtet deshalb die Anzeige als völlig haltlos.



Quelle: fck.de



Die hätten sie sich auch irgendwie sparen können, oder?!
 
Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Strafanzeige


Der Aufsichtsrat hat sich in seiner gestrigen Sitzung ausführlich mit der Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden René C. Jäggi und den heutigen Vorsitzenden, Erwin Göbel, befasst. Er sieht in dem Verhalten der damaligen Vorstände des 1. FC Kaiserslautern keinerlei Fehlverhalten und erachtet deshalb die Anzeige als völlig haltlos.



Quelle: fck.de



Die hätten sie sich auch irgendwie sparen können, oder?!


Nein, hätten Sie nicht.

Wenn gegen ein - vom Aufsichtsrat bestelltes Vorstandsmitglied - der Verdacht einer Straftat aufkommt, ist der Aufsichtsrat verpflichtet, den Sachstand zu prüfen und ggf. Maßnahmen einzuleiten. Das kann von der Beurlaubung bis zur sofortigen Trennung gehen, je nachdem wie der AR den Sachstand wertet. Würde der Aussichtsrat tatenlos bleiben, dann verstößt er gegen seine gesetzlich geregelten Pflichten.







Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats [bearbeiten]



Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 111 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere des Konzern- und Jahresabschlusses der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) sowie Berichtspflichten.



Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG). Er ernennt Vorstände und beruft diese ab. Er bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre, eine wiederholte Bestellung ist zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG).
 
würde gerne mal wissen wie der Aufsichtsrat die möglichkeit der Rückzahlung des zuviel bezahlten Geldes sieht.



hätte er nicht schon längst der Vorstand auf die Füsse treten müssen damit der Tätig wird.
 
Also,dass der Jäggi ne Anzeige gegen die Zwei Mietglieder erstatten will,verstehe ich gar nicht!!!!!! Bin der Meinung das die Anzeige umgekehrt berechtigt ist.
Ich weis zwar nicht ganz genau was im Hintergrundfrüher alles abging,aber mein Gefühl sagt mir schon ,dasss Goebel und Jäggi da etwas "Schwarzes" gemacht haben sollen.


Und mein Gefühl sagt mir das Hoffenheim nächstes Jahr Deutscher Meister wird und wir in der Oberliga spieln.
default_icon_evil.gif
 
Also,dass der Jäggi ne Anzeige gegen die Zwei Mietglieder erstatten will,verstehe ich gar nicht!!!!!! Bin der Meinung das die Anzeige umgekehrt berechtigt ist.
Ich weis zwar nicht ganz genau was im Hintergrundfrüher alles abging,aber mein Gefühl sagt mir schon ,dasss Goebel und Jäggi da etwas "Schwarzes" gemacht haben sollen.


Liest Du eigentlich Deinen Text durch, bevor Du ihn postest ? Ich vermute mal:nein.

Du bist der Ansicht, dass es berechtigt ist, weißt aber nicht was abging?
 
Vorallem ist es ja schön zu wissen, dass Gefühle zur Anzeigenerstattung ausreichen.

Wenn ich jetzt spontan das Gefühl hab, du hast ne Bank ausgeraubt- dann isses deiner Ansicht nach ok Anzeige zu erstatten.

Bin mal gespannt ob nach den Reaktionen deiner Nachbarschaft, wenn die Staatsanwaltschaft bei dir klingelt und deines Freundes- und Familienkreises, wenn alle auf Distanz zu Dir gehen und überall getuschelt wird, ob dann ein Umdenken stattfindet.



Dann würdest Du auch auf die Unschuldsvermutung verweisen.

Aber die ist hier für einige außer Kraft gesetzt.

Daher ist eine Anzeige Jäggis verständlich, denn ganz offensichtlich nimmt er durch die Anzeige Schaden.



siehe reddevil
 
Mein Prof sagte früher immer: "Wer über Gefühle reden will, zum Psychologen gehen und die anderen hier in Ruhe Jura machen lassen"
 
Also der Begriff der "Unschuldsvermutung" wird hier gelegentlich missverständlich gehandhabt. Er besagt lediglich, dass einem Beschuldigten oder Angeklagten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung auf Grund der ihm zur Last gelegten Rechtsverstöße von Seiten der Behörden und Gerichte (und mit Einschränkungen von Seiten der Presse) keine Nachteile im Sinne einer Vorverurteilung bereitet werden dürfen.

Als Privatperson hat man aber selbstverständlich das Recht der freien Meinungsäußerung, was auch beinhalten kann, dass man eben nicht die Unschuld des Beschuldigten vermutet. Allerdings muss man sich dann auch der möglichen Gegenreaktion (Vorwurf der Verleumdung bzw. üblen Nachrede) bewusst sein.
 
Also der Begriff der "Unschuldsvermutung" wird hier gelegentlich missverständlich gehandhabt. Er besagt lediglich, dass einem Beschuldigten oder Angeklagten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung auf Grund der ihm zur Last gelegten Rechtsverstöße von Seiten der Behörden und Gerichte (und mit Einschränkungen von Seiten der Presse) keine Nachteile im Sinne einer Vorverurteilung bereitet werden dürfen.
Als Privatperson hat man aber selbstverständlich das Recht der freien Meinungsäußerung, was auch beinhalten kann, dass man eben nicht die Unschuld des Beschuldigten vermutet. Allerdings muss man sich dann auch der möglichen Gegenreaktion (Vorwurf der Verleumdung bzw. üblen Nachrede) bewusst sein.




Das stimmt definitiv nicht!

Nicht jede Aussage ist gedeckt durch das Recht der freien Meinungsäußerung.

Wenn ich wider besseren Wissens Unwahrheiten über eine Person öffentlich kundtue, dann ist nix mehr mit freier Meinungsäußerung. Wäre ja auch noch schöner!

Beleidigung, üble Nachrede , Verleumdung,.... lest Euch mal die §§ 185 f. StGB durch. Ganz einfach alles mit freier Meinungsäußerung abzutun geht nicht!

Hier gehts nicht nur um "Vorwürfe", sondern um Straftatbestände.
 
Zurück
Oben