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Für
[font=Arial, Bold]
Branntwein[/font]
,
[font=Arial, Bold]
branntweinhaltige Getränke [/font]
oder
[font=Arial, Bold]
Lebensmittel, die [/font]
[font=Arial, Bold]
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten[/font]
, besteht gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 1 JuSchG ein
[font=Arial, Bold]absolutes Abgabeverbot [/font]
an
[font=Arial, Bold]Kinder und Jugendliche[/font]
.
<div style="text-align:left;">Zu den
[font=Arial, Italic]Branntweinen [/font]
im Sinne des Jugendschutzgesetzes zählen alle Arten von
Trinkbranntweinen. Dabei ist gleichgültig, mit welchen Zusätzen oder mit welchem alkoholischen Gehalt sie zubereitet sind. Nach dem Wortlaut („
[font=Arial, Italic]branntweinhaltige Getränke[/font]
“) und dem Schutzzweck des Gesetzes fallen eindeutig auch fertige Mischgetränke (wie etwa Cola–Rum bzw. Wodka–Lemon) und die so genannten Alkopops unter dieses absolute Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche. Erfasst werden also auch Likör, Weinbrand, Rum, Whisky und mit Branntweinzusatz
versehene ausländische Süßweine (wie etwa Portwein) sowie unverarbeiteter Branntwein (reiner Spiritus jeden Prozentgehaltes).
Zu den
[font=Arial, Italic]Lebensmitteln, die Branntweine nicht nur in geringfügiger Menge [/font]
enthalten, können z. B. Eisbecher, Getränke wie Grog oder auch entsprechende branntweinhaltige Süß- oder Zuckerwaren gehören, denen in einer nicht mehr geringen Menge Spirituosen zugegeben werden. Der Begriff „in nicht nur geringfügiger Menge“ bezieht sich dabei im Einzelfall stets auf das Lebensmittel
[font=Arial, Italic]insgesamt[/font]
, nicht aber auf eine Zutat. Somit wäre im Einzelfall etwa eine kleine Rumfrucht zur Dekoration auf einem größeren Pudding nicht erfasst.
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