Saarbrücken. Aus Mangel an Beweisen hat das Saarbrücker Schwurgericht nach dreijähriger Prozessdauer gestern im Pascal-Verfahren alle zwölf Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte den
acht Männern und vier Frauen die Ermordung des seit sechs Jahren spurlos verschwundenen Pascals, Kindesmissbrauch oder Beihilfe zu diesen Taten
vorgeworfen und dafür teils lebenslange Haftstrafen gefordert.
Der damals fünfjährige Pascal soll am 30. September 2001 in einer Abstellkammer der „Tosa-Klause“ in Burbach vergewaltigt und umgebracht
worden sein. Nach 148 Verhandlungstagen begründete der Vorsitzende
Richter Ulrich Chudoba das Urteil über dreieinhalb Stunden. Die Vorwürfe der Anklage würden „höchst wahrscheinlich“ zu treffen. Von einer notwendigen
„zweifelsfreien Überzeugung“ könne aber nicht geredet werden, weshalb
das Gericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zwingend freisprechen musste. Objektive Sachbeweise,wie Fingerabdrücke oder Blutspuren, existierten nicht, nur die im Kern übereinstimmenden, später widerrufenen Geständnisse von fünf Angeklagten. Deren Schilderungen wiederum seien so komplex und „unbeschreiblich, dass sie nicht der
Fantasie entsprungen sein können“. Als „abwegig“ bezeichnete Chudoba Verteidiger-Vorwürfe, die Ermittlungsresultate der Polizei seien ein Fantasieprodukt oder basierten auf einer Verschwörung.
Die Staatsanwaltschaft kündigte nach dem Freispruch umgehend Revision zum Bundesgerichtshof an. Ein Anwalt sprach von einem „Freispruch
dritter Klasse“. Heftige Reaktionen erntete das Urteil aus der Politik. SPD Chef
Heiko Maas findet die Freisprüche „zum Kotzen“. Viele Menschen hätten dadurch den Glauben an den Rechtsstaat verloren. CDU Fraktionschef
Jürgen Schreier meinte, es stehe der Politik nicht zu, die Entscheidung über
Schuld und Unschuld zu kommentieren: „Unschuldig war auf jeden Fall aber das Kind, dem wohl Schlimmstes widerfahren ist.“
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Saarbrücken. „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Die Angeklagte Christa W. wird wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung verurteilt. Im Übrigen werden sie
und alle anderen elf Angeklagten freigesprochen.“ Mit diesen Sätzen zog Ulrich Chudoba, der Vorsitzende des Saarbrücker Schwurgerichts, am Freitag den vorläufigen Schlussstrich im Pascal-Prozess. Es war der 148.
Sitzungstag seit dem 20. September 2004. Dazu sagte der Vorsitzende
Richter zu Beginn der rund dreieinhalb Stunden langen Urteilsbegründung:
Im Laufe der Beweisaufnahme mit ihren strafprozessualen Geplänkeln schien
fast in Vergessenheit geraten zu sein, dass es „um das Schicksal zweier Jungen geht, die viel Leid ertragen mussten“. Um das Schicksal von
Pascal aus Burbach, der am 30. September 2001 im Alter von fünf Jahren spurlos verschwand. Und um das Schicksal des etwa gleich alten Kevin (Name geändert). Der eine soll am Tag seines Verschwindens in der Burbacher Tosa-
Klause mehrfach vergewaltigt worden und dabei gestorben sein. Der andere soll im Umfeld der Angeklagten über längere Zeit mehrfach sexuell missbraucht
worden sein.
Fazit der Richter und Schöffen: Es sei durchaus möglich, zum Teil sogar wahrscheinlich, dass diese beiden Schicksale sich so zugetragen hätten, wie in den diversen Anklagen beschrieben. Es gebe aber daran auch Zweifel. Damit
seien die Beschuldigten nach dem Grundsatz „im Zweifel für die Angeklagten“ freizusprechen. Eine Verurteilung sei nur im Fall der bei Christa W. (54) mitangeklagten Drogendelikte möglich. Sie habe nach eigener Aussage für
ihren inhaftierten Sohn Drogen in die Haftanstalt geschmuggelt. Nach diesen eher grundsätzlichen Aussagen ging die Urteilsbegründung ins Detail. Dabei
wurde jeder einzelne der Angeklagten und seine Rolle in dem jeweiligen
Fall charakterisiert und dann in eine hochkomplizierte Gesamtwürdigung eingebunden. Ergebnis beispielsweise im Fall Pascal: Der Fünfjährige sei am
Tag seines Verschwindens, einem Kirmessonntag, angeblich in die Tosa-
Klause von Wirtin Christa W. (54) gekommen, um nach einem Lutscher zu
fragen. Daraufhin sei er gegen seinen Willen in die Abstellkammer des Lokals
gebracht und auf einer Liege nacheinander von bis zu vier Männern vergewaltigt worden. Beim letzten Missbrauch durch den Angeklagten Martin R. (45) habe der Bub geschrien. Auf Geheiß von Christa W. habe die Angeklagte Andrea M. (43) den Kopf von Pascal in ein Kissen gedrückt. Dabei und während der Vergewaltigung durch R. sei der Fünfjährige gestorben.
Seine Leiche sei in einer Kiesgrube verscharrt worden. So weit die Anklage, die sich auf die Aussagen von zeitweise bis zu fünf der Angeklagten stützen konnte. Dazu die Richter weiter: Objektive Beweise für diesen Sachverhalt
gebe es nicht. Es gebe auch keine Aussagen von neutralen Zeugen dazu. Klar sei nur, dass Pascal an jenem Kirmessonntag gegen 17 Uhr verschwand. Zur
Zeit danach gebe es nur die zwischenzeitlich widerrufenen, in sich und untereinander widersprüchlichen Aussagen einiger Beschuldigter. Folge: Um darauf eine Verurteilung stützen zu können, hätte man ihnen zweifelsfrei
glauben müssen. Das sei aber im Ergebnis und nach einer Gesamtwürdigung
des Ganzen nicht möglich gewesen. Mehr als eine Stunde lang schilderte anschließend der Vorsitzende das Für und Wider in diesem Punkt. Für die
Schuld der Angeklagten spreche beispielsweise die Tatsache, dass es in manchen Punkten gewichtige Übereinstimmungen in den Aussagen der fünf Mitangeklagten gegeben habe.
Dass diese, wie beispielsweise Andrea M., sich selbst schwer beschuldigt hätten. Und dass es keine Gründe für die Annahme gebe, dass sie die Vergewaltigung und Ermordung eines Kindes erfunden hätten.
Ganz im Gegensatz zur Argumentation mancher Anwälte. Die hatten
diese Aussagen als Fantasieprodukte der Ermittler bezeichnet, die in die Beschuldigten hineingefragt worden seien. Das, so der Vorsitzende Richter, seien „üble Unterstellungen“ gegenüber der Polizei gewesen.
Seine Zweifel machte das Gericht demgemäß an anderen Punkten fest. Unter anderem an den fehlenden objektiven Beweisen. Oder an den Persönlichkeitsbildern der Betroffenen, die zum Teil bereits grundsätzlich gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen. So sei beispielsweise zu sehen, dass die Leiche von Pascal mit ziemlicher Sicherheit nie an der angegebenen
Stelle vergraben wurde. Zudem sei keiner der Angeklagten im Alter zwischen 43 und 65 Jahren einschlägig vorbestraft, was in diesem Deliktfeld zu erwarten
wäre. Außerdem sei es für eine intelligente und geschäftstüchtige
Frau wie Christa W. unlogisch, am helllichten Kirmessonntag in ihrer Kneipe in der Nähe des Kirmesplatzes ein Kind bis zum Tod missbrauchen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund, so die Richter weiter, habe sich die Kammer kein klares Bild von dem Geschehen machen können. Das gelte letztlich auch im Fall Kevin. Deshalb seien die Angeklagten in beiden Fällen auf Kosten der
Landeskasse freizusprechen. Womit diejenigen, die sich und andere
nicht durch ihre Aussagen vor Gericht gebracht haben, auch Anspruch auf Haftentschädigung für ihre Untersuchungshaft vonbis zu dreieinhalb Jahren haben.
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ES IST EINFACH ZUM KOTZEN WENN ICH SOWAS LESE ! EIN ABSOLUTER WITZ !
acht Männern und vier Frauen die Ermordung des seit sechs Jahren spurlos verschwundenen Pascals, Kindesmissbrauch oder Beihilfe zu diesen Taten
vorgeworfen und dafür teils lebenslange Haftstrafen gefordert.
Der damals fünfjährige Pascal soll am 30. September 2001 in einer Abstellkammer der „Tosa-Klause“ in Burbach vergewaltigt und umgebracht
worden sein. Nach 148 Verhandlungstagen begründete der Vorsitzende
Richter Ulrich Chudoba das Urteil über dreieinhalb Stunden. Die Vorwürfe der Anklage würden „höchst wahrscheinlich“ zu treffen. Von einer notwendigen
„zweifelsfreien Überzeugung“ könne aber nicht geredet werden, weshalb
das Gericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zwingend freisprechen musste. Objektive Sachbeweise,wie Fingerabdrücke oder Blutspuren, existierten nicht, nur die im Kern übereinstimmenden, später widerrufenen Geständnisse von fünf Angeklagten. Deren Schilderungen wiederum seien so komplex und „unbeschreiblich, dass sie nicht der
Fantasie entsprungen sein können“. Als „abwegig“ bezeichnete Chudoba Verteidiger-Vorwürfe, die Ermittlungsresultate der Polizei seien ein Fantasieprodukt oder basierten auf einer Verschwörung.
Die Staatsanwaltschaft kündigte nach dem Freispruch umgehend Revision zum Bundesgerichtshof an. Ein Anwalt sprach von einem „Freispruch
dritter Klasse“. Heftige Reaktionen erntete das Urteil aus der Politik. SPD Chef
Heiko Maas findet die Freisprüche „zum Kotzen“. Viele Menschen hätten dadurch den Glauben an den Rechtsstaat verloren. CDU Fraktionschef
Jürgen Schreier meinte, es stehe der Politik nicht zu, die Entscheidung über
Schuld und Unschuld zu kommentieren: „Unschuldig war auf jeden Fall aber das Kind, dem wohl Schlimmstes widerfahren ist.“
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Saarbrücken. „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Die Angeklagte Christa W. wird wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung verurteilt. Im Übrigen werden sie
und alle anderen elf Angeklagten freigesprochen.“ Mit diesen Sätzen zog Ulrich Chudoba, der Vorsitzende des Saarbrücker Schwurgerichts, am Freitag den vorläufigen Schlussstrich im Pascal-Prozess. Es war der 148.
Sitzungstag seit dem 20. September 2004. Dazu sagte der Vorsitzende
Richter zu Beginn der rund dreieinhalb Stunden langen Urteilsbegründung:
Im Laufe der Beweisaufnahme mit ihren strafprozessualen Geplänkeln schien
fast in Vergessenheit geraten zu sein, dass es „um das Schicksal zweier Jungen geht, die viel Leid ertragen mussten“. Um das Schicksal von
Pascal aus Burbach, der am 30. September 2001 im Alter von fünf Jahren spurlos verschwand. Und um das Schicksal des etwa gleich alten Kevin (Name geändert). Der eine soll am Tag seines Verschwindens in der Burbacher Tosa-
Klause mehrfach vergewaltigt worden und dabei gestorben sein. Der andere soll im Umfeld der Angeklagten über längere Zeit mehrfach sexuell missbraucht
worden sein.
Fazit der Richter und Schöffen: Es sei durchaus möglich, zum Teil sogar wahrscheinlich, dass diese beiden Schicksale sich so zugetragen hätten, wie in den diversen Anklagen beschrieben. Es gebe aber daran auch Zweifel. Damit
seien die Beschuldigten nach dem Grundsatz „im Zweifel für die Angeklagten“ freizusprechen. Eine Verurteilung sei nur im Fall der bei Christa W. (54) mitangeklagten Drogendelikte möglich. Sie habe nach eigener Aussage für
ihren inhaftierten Sohn Drogen in die Haftanstalt geschmuggelt. Nach diesen eher grundsätzlichen Aussagen ging die Urteilsbegründung ins Detail. Dabei
wurde jeder einzelne der Angeklagten und seine Rolle in dem jeweiligen
Fall charakterisiert und dann in eine hochkomplizierte Gesamtwürdigung eingebunden. Ergebnis beispielsweise im Fall Pascal: Der Fünfjährige sei am
Tag seines Verschwindens, einem Kirmessonntag, angeblich in die Tosa-
Klause von Wirtin Christa W. (54) gekommen, um nach einem Lutscher zu
fragen. Daraufhin sei er gegen seinen Willen in die Abstellkammer des Lokals
gebracht und auf einer Liege nacheinander von bis zu vier Männern vergewaltigt worden. Beim letzten Missbrauch durch den Angeklagten Martin R. (45) habe der Bub geschrien. Auf Geheiß von Christa W. habe die Angeklagte Andrea M. (43) den Kopf von Pascal in ein Kissen gedrückt. Dabei und während der Vergewaltigung durch R. sei der Fünfjährige gestorben.
Seine Leiche sei in einer Kiesgrube verscharrt worden. So weit die Anklage, die sich auf die Aussagen von zeitweise bis zu fünf der Angeklagten stützen konnte. Dazu die Richter weiter: Objektive Beweise für diesen Sachverhalt
gebe es nicht. Es gebe auch keine Aussagen von neutralen Zeugen dazu. Klar sei nur, dass Pascal an jenem Kirmessonntag gegen 17 Uhr verschwand. Zur
Zeit danach gebe es nur die zwischenzeitlich widerrufenen, in sich und untereinander widersprüchlichen Aussagen einiger Beschuldigter. Folge: Um darauf eine Verurteilung stützen zu können, hätte man ihnen zweifelsfrei
glauben müssen. Das sei aber im Ergebnis und nach einer Gesamtwürdigung
des Ganzen nicht möglich gewesen. Mehr als eine Stunde lang schilderte anschließend der Vorsitzende das Für und Wider in diesem Punkt. Für die
Schuld der Angeklagten spreche beispielsweise die Tatsache, dass es in manchen Punkten gewichtige Übereinstimmungen in den Aussagen der fünf Mitangeklagten gegeben habe.
Dass diese, wie beispielsweise Andrea M., sich selbst schwer beschuldigt hätten. Und dass es keine Gründe für die Annahme gebe, dass sie die Vergewaltigung und Ermordung eines Kindes erfunden hätten.
Ganz im Gegensatz zur Argumentation mancher Anwälte. Die hatten
diese Aussagen als Fantasieprodukte der Ermittler bezeichnet, die in die Beschuldigten hineingefragt worden seien. Das, so der Vorsitzende Richter, seien „üble Unterstellungen“ gegenüber der Polizei gewesen.
Seine Zweifel machte das Gericht demgemäß an anderen Punkten fest. Unter anderem an den fehlenden objektiven Beweisen. Oder an den Persönlichkeitsbildern der Betroffenen, die zum Teil bereits grundsätzlich gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen. So sei beispielsweise zu sehen, dass die Leiche von Pascal mit ziemlicher Sicherheit nie an der angegebenen
Stelle vergraben wurde. Zudem sei keiner der Angeklagten im Alter zwischen 43 und 65 Jahren einschlägig vorbestraft, was in diesem Deliktfeld zu erwarten
wäre. Außerdem sei es für eine intelligente und geschäftstüchtige
Frau wie Christa W. unlogisch, am helllichten Kirmessonntag in ihrer Kneipe in der Nähe des Kirmesplatzes ein Kind bis zum Tod missbrauchen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund, so die Richter weiter, habe sich die Kammer kein klares Bild von dem Geschehen machen können. Das gelte letztlich auch im Fall Kevin. Deshalb seien die Angeklagten in beiden Fällen auf Kosten der
Landeskasse freizusprechen. Womit diejenigen, die sich und andere
nicht durch ihre Aussagen vor Gericht gebracht haben, auch Anspruch auf Haftentschädigung für ihre Untersuchungshaft vonbis zu dreieinhalb Jahren haben.
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