DFB weist Pokal-Einspruch zurück – FCK beantragt mündliche Verhandlung
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Einspruch des 1. FC Kaiserslautern gegen die Wertung des DFB-Pokalspiels gegen den 1. FSV Mainz 05 vom 20. Dezember 2005 im Einzelrichter-Verfahren durch den Vorsitzenden Dr. Rainer Koch (Poing) zurückgewiesen. Der FCK wird von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht zu beantragen. Die Gründe für diesen Widerspruch sind weitgehend in der hier vorgenommenen Veröffentlichung vom 22. Dezember festgehalten.
Die Zurückweisung des Einspruchs wurde wie folgt begründet: „Der Einspruch ist zulässig, jedoch in der Sache offenkundig nicht begründet. Gemäß Regel 5 der Fußball-Regeln hat der Schiedsrichter die Aufgabe, Entscheidungen über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, zu treffen. Seine Entscheidungen über Tatsachen sind nach dem klaren Wortlaut der Regel 5 endgültig und folgerichtig unanfechtbar. Um Zweifelsfragen vorzubeugen, hat der International Football Association Board der FIFA in seiner Entscheidung Nummer 3 zur Regel 5 ausdrücklich festgestellt, dass zu den ausschließlich vom Schiedsrichter festzustellenden Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, auch das Ergebnis eines Spiels sowie die Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde oder nicht, gehören.“
Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts betonte, dass „auch das Elfmeterschießen noch zum Spiel“ gehöre und der Einspruch des 1. FC Kaiserslautern daher zurückzuweisen sei.
Der 1. FC Kaiserslautern hatte eine Aufhebung der Spielwertung und eine Wiederholung der Begegnung gefordert, da er der Ansicht war, dass bei dem von Schiedsrichter Michael Weiner (Giesen) nicht als Tor anerkannten Elfmeter des Spielers Ferydoon Zandi (1. FC Kaiserslautern) im Elfmeterschießen „keine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, sondern ein zur Spielanfechtung berechtigender Pflichtenverstoß“ vorgelegen habe.
Quelle:
www.fck.de